BGBl. II Nr. 102/2021
Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung sowie Änderung der Betrieblichen Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung und Aufhebung der Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung erlassen wird, die Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung und die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung geändert werden und die Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 4
… 7 unveränderte Absätze
Risikoausweis
§ 5.
(1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
1. Anlage A3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
2. Anlage A3c, sofern
a) entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
b) der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
Die Meldung gemäß der Anlage A3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
3. Anlage A3e und A3f, wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;
4. Anlage A3g, sofern das Kreditinstitut nicht zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt ist; wobei eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g ist jede Äußerung der Unzufriedenheit ist, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung
a) einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,
… 6 unveränderte Absätze
b) einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,
d) eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,
e) der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,
an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328)
(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.