BGBl. II Nr. 119/2021
Änderung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20jneu
3. Abschnitt
Betriebliche Hinweise
Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweise
Paragraph 20 j,
Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie die zur Vollziehung der unionsrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 20 a bis 20 e) erforderlichen allgemeinen Hinweise oder Anweisungen sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweisen in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachen.