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BGBl. II Nr. 132/2021

kundgemacht 29.03.2021 RIS↗
ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung – ForstG-GZPV
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Gefahrenzonenpläne nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung – ForstG-GZPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 132/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung (ForstG-GZPV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 30.03.2021 · idF BGBl. II Nr. 132/2021 § 2↗RIS↗

Zweck der Gefahrenzonenpläne

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Gefahrenzonenpläne sind Fachgutachten, die insbesondere eine Grundlage für
    1. Ziffer eins
      die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und
    2. Ziffer 2
      die Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige
    sind.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu Absatz eins, sind die Gefahrenzonenpläne so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen bezüglich Wildbach- und Lawinengefahren geeignet sind. Dies sind insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienenden Maßnahmen.