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BGBl. II Nr. 184/2021

kundgemacht 23.04.2021 RIS↗
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2021, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, gesetzwidrig waren
Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2021, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, gesetzwidrig waren
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2021× zu VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in § 1 der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesetzwidrig waren×

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in § 1 der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesetzwidrig waren neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 24.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 184/2021 Art. 1↗RIS↗

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, V 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer eins
    Die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ in Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, waren gesetzwidrig.
  2. Ziffer 2
    Die als gesetzwidrig festgestellten Wortfolgen sind nicht mehr anzuwenden.“