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BGBl. II Nr. 208/2021

kundgemacht 05.05.2021 RIS↗
Legitimationskartenverordnung – LKVO
Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Lichtbildausweise für Personen, die in Österreich Vorrechte und Befreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung – LKVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 208/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Legitimationskartenverordnung (LKVO) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 208/2021 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten, einschließlich der Ausstellung von Legitimationskarten, führt der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis jener Personen, denen Legitimationskarten gemäß Paragraph eins, ausgestellt werden (Diplomatenverwaltung).
  2. Absatz 2,In der Diplomatenverwaltung (Absatz eins,) können das Lichtbild, der Familienname, der Vorname, der Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, die Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, die Funktion, der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen sowie die Unterschrift der betroffenen Personen verarbeitet werden. Nachweise gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind nicht in der Diplomatenverwaltung zu verarbeiten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften im Rahmen der Amtshilfe Auskunft über den Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu erteilen, soweit dies zur Besorgung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Diplomatenverwaltung verarbeitet werden, sind, wenn sie für die Erfüllung der in Absatz eins, genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von 70 Jahren, zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, bleiben unberührt.