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BGBl. II Nr. 227/2021

kundgemacht 21.05.2021 RIS↗
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 227/2021× zu SeilBEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 10↗RIS↗

Fachliche Anforderungen

Paragraph 10,

Die Sicherheitsberichtersteller haben folgende fachliche Anforderungen nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    positiver Abschluss einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder eines Studiums;
  2. Ziffer 2
    einschlägige Kenntnisse der zur Erstellung von Sicherheitsberichten maßgeblichen Vorschriften;
  3. Ziffer 3
    mindestens zweijährige einschlägige Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003.