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BGBl. II Nr. 227/2021

kundgemacht 21.05.2021 RIS↗
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 227/2021× zu SeilBEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 11↗RIS↗

Eintragung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Ansuchens auf Eintragung als Sicherheitsberichtersteller haben die Antragsteller gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und 3 alle natürlichen Personen bekannt zu geben, welche die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 10 und 12 erfüllen und für die Erstellung von Sicherheitsberichten zeichnungsberechtigt sind.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung Bedenken bestehen.
  3. Absatz 3,Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und wurden die in den Paragraphen 10 und 12 genannten Voraussetzungen nachgewiesen, sind die in Paragraph 9, genannten Personen oder Stellen in das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 geführte Verzeichnis einzutragen.