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BGBl. II Nr. 227/2021

kundgemacht 21.05.2021 RIS↗
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 227/2021× zu SeilBEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 16↗RIS↗

6. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Ersteller der Gutachten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Mit der Erstellung von Gutachten dürfen beauftragt werden:
    1. Ziffer eins
      akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
    3. Ziffer 3
      Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
    4. Ziffer 4
      fachlich geeignete Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
    5. Ziffer 5
      natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
  2. Absatz 2,Sonstige fachlich geeignete Personen oder Stellen dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.
  3. Absatz 3,Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Ersteller der Gutachten in Zweifel ziehen.
  4. Absatz 4,Die Ersteller der Gutachten haben über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.