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BGBl. II Nr. 227/2021

kundgemacht 21.05.2021 RIS↗
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 227/2021× zu SeilBEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 21↗RIS↗

8. Abschnitt
Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden, sind:
    1. Ziffer eins
      aufrechte Befugnis in einem bau- oder maschinenbautechnischen Fachgebiet;
    2. Ziffer 2
      Nachweis der positiven Absolvierung von Lehrveranstaltungen über Seilbahntechnik/Seilbahnbau an einer Hochschule im Mindestmaß von zwei Semesterwochenstunden oder ECTS-Anrechnungspunkten;
    3. Ziffer 3
      mindestens einjährige praktische Erfahrungen bei der Erstellung oder Prüfung von Seil- und Längenschnittsberechnungen.
  2. Absatz 2,Das Erlöschen oder die Aberkennung oder das Ruhen der Befugnis ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben. Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 ist daraufhin zu widerrufen.