Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 227/2021

kundgemacht 21.05.2021 RIS↗
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 227/2021× zu SeilBEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 23↗RIS↗

Übergangsbestimmungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Baugenehmigungsverfahren nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in das Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 der zur Erstellung von Sicherheitsberichten berechtigten eingetragenen Personen oder Stellen können über Antrag, unter Entfall der in den Paragraphen 10 und 18 geforderten Nachweise, in die Verzeichnisse gemäß den Paragraphen 8 und 17 eingetragen werden. Ein solcher Antrag kann nur bis zum Ablauf der in Paragraph 24, Absatz 2, genannten (dreimonatigen) Frist gestellt werden.