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BGBl. II Nr. 235/2021

kundgemacht 26.05.2021 RIS↗
Planstellenbesetzungsverordnung 2021
Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Besetzung von Planstellen (Planstellenbesetzungsverordnung 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 235/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Planstellenbesetzungsverordnung 2021 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 235/2021 § 3↗RIS↗

Besetzung von Planstellen im Zusammenhang mit Wahrungsfunktionen und Paragraph 113 e, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Keine generelle Zustimmung gemäß Paragraph eins, erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß Paragraphen 141, 141 a, 145 b, 145 d, 152 b, oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe.
  2. Absatz 2,Keine generelle Zustimmung gemäß Paragraph eins, erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß Paragraph 113 e, GehG durchgeführt wurde
    1. Ziffer eins
      bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes, der eine geringere Bewertung aufweist, als die vom Bediensteten eingenommene Planstelle,
    2. Ziffer 2
      für die Besetzung einer Planstelle mit Bediensteten, deren Verwendung nach der Organisationsänderung gemäß Paragraph 113 e, GehG höher als ihre bisherige besoldungsrechtliche Einstufung ist, solange im Rahmen dieser Organisationsänderung Bedienstete vorhanden sind, deren Verwendung niedriger als ihre besoldungsrechtliche Einstufung ist.