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BGBl. II Nr. 244/2021

kundgemacht 02.06.2021 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler sowie Änderung der Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erlassen wird und die Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 244/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 03.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 244/2021 § 6↗RIS↗

Art der Abfrage

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz hat durch Auswahllisten so zu erfolgen, dass der Abfrageberechtigte
    1. Ziffer eins
      die Attribute oder eine Kombination von Attributen der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und
    2. Ziffer 2
      die Gliederungsdarstellung der Datenarten
    auswählt.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz ist eine summarische Darstellung der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und hat keine personenbezogenen Daten zu enthalten.
  3. Absatz 3,Um einen Rückschluss auf Einzelpersonen auszuschließen, ist durch programmtechnische Vorkehrungen in der summarischen Darstellung die Ausgabe eines „*“ anstatt der konkreten Merkmalsausprägung vorzusehen, wenn die summarische Darstellung höchstens zwei Ergebnisse liefern würde.