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BGBl. II Nr. 244/2021

kundgemacht 02.06.2021 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler sowie Änderung der Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erlassen wird und die Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 244/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 03.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 244/2021 § 8↗RIS↗

Belehrungspflicht

Paragraph 8,

Abfrageberechtigte Personen sind in regelmäßigen Abständen über datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und des Inhalts dieser Verordnung zu belehren.