unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BilDokG 2020;
BGBl. II Nr. 268/2021
Bildungsdokumentationsverordnung 2021 – BilDokV 2021
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021 – BilDokV 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu ab 01.09.2021 ersetzt durch BGBl. II Nr. 401/2021
Begriffsbestimmungen
Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 7, BilDokG 2020;
- Ziffer 3unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des IQS-Gesetzes – IQS-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,;
- Ziffer 4unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht.
§ 3neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
- Ziffer einsunter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BilDokG 2020;
- Ziffer 2unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 7, BilDokG 2020;
- Ziffer 3unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, IQS-G;
- Ziffer 4unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht;
- Ziffer 5unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 6, BilDokG 2020.