Absatz eins,Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß Paragraph 7, BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil römisch eins zu übermitteln.
BGBl. II Nr. 268/2021
Bildungsdokumentationsverordnung 2021 – BilDokV 2021
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021 – BilDokV 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- Ziffer einshinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, soweit die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens Ende November jedes Kalenderjahres; - Ziffer 2hinsichtlich der bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres; - Ziffer 3hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie - Ziffer 4hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens Ende November jedes Kalenderjahres und spätestens Ende März jedes Kalenderjahres.
- Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß Paragraph 4, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
§ 5neu ab 01.09.2021 ersetzt durch BGBl. II Nr. 401/2021
Dateneinbringung und Berichtstermine
Paragraph 5,
- Absatz eins,Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß Paragraph 7, BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1 erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formate zu verwenden.
- Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- Ziffer einshinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, soweit die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens Ende November jedes Kalenderjahres; - Ziffer 2hinsichtlich der bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres; - Ziffer 3hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie - Ziffer 4hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens Ende November jedes Kalenderjahres und spätestens Ende März jedes Kalenderjahres.
- Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß Paragraph 4, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.