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BGBl. II Nr. 268/2021

kundgemacht 22.06.2021 RIS↗
Bildungsdokumentationsverordnung 2021 – BilDokV 2021
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021 – BilDokV 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 268/2021× zu BilDokV 2021×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsverordnung 2021 (BilDokV 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 401/2021 § 8↗RIS↗

2. Unterabschnitt
Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Erhebungsstichtag

Paragraph 8,

Für die Datenübermittlungen zur Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.

§ 8neu ab 01.09.2021 ersetzt durch BGBl. II Nr. 401/2021
vorgesehen ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 268/2021 (kundgemacht am 22.06.2021) · ersetzt durch BGBl. II Nr. 401/2021 (kundgemacht am 22.09.2021) § 8↗RIS↗

Abfrageberechtigungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BilDokG 2020 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG sind folgende Personen vor und während der Durchführung zur Abfrage von Daten berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich sämtlicher Daten zu den Kompetenzerhebungen, die ihre oder seine Schule betreffen, und
    2. Ziffer 2
      die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 2 Ziffer 4, Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Ziffer 5, Attribut „klasse“ sowie Ziffer 6 und Ziffer 7, jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen.
  2. Absatz 2,Zu Zwecken der Schulentwicklung sowie der Unterrichts- und Förderplanung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BilDokG 2020 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG sind nach Abschluss der Kompetenzerhebungen folgende Personen zur Abfrage der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich der zusammenfassenden Ergebnisse auf Ebene der Schule, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen sowie der individuellen Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler,
    2. Ziffer 2
      die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Schülerinnen und Schüler, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen, jeweils bezogen auf Klassen, Unterrichtsgruppen und Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Lehrerin bzw. der jeweilige Lehrer unterrichtet, und
    3. Ziffer 3
      die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte hinsichtlich der sie betreffenden Ergebnisse der Kompetenzerhebungen.
  3. Absatz 3,Zum Zweck der Abfragen gemäß Absatz eins und 2 hat
    1. Ziffer eins
      das IQS der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine dem Absatz 2, Ziffer eins, entsprechende Abfrageberechtigung einzuräumen,
    2. Ziffer 2
      die Schulleiterin oder der Schulleiter
      1. Litera a
        jenen Lehrerinnen und Lehrern, welche die Testung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorbereiten, durchführen und abschließen sowie
      2. Litera b
        jenen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten (Absatz 2, Ziffer 2,),
      eine Abfrageberechtigung im Wege eines sicher übermittelten Zugangscodes einzuräumen, und
    3. Ziffer 3
      die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schülerinnen und Schülern, die an den Kompetenzerhebungen teilgenommen haben, sowie deren Erziehungsberechtigten die entsprechende Abfrageberechtigung mittels eines Zugangscodes einzuräumen.
    Für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Ziffer eins und 2 sind die vom Dienstgeber gemäß Paragraph 5, Absatz 6, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bereitgestellten elektronischen Postfächer heranzuziehen. Sofern kein solches besteht, sind die Zugangscodes der Lehrerin oder dem Lehrer persönlich und gesichert zu übergeben. Keinesfalls dürfen für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Ziffer eins bis 3 private E-Mail-Postfächer verwendet werden.
  4. Absatz 4,Auf Abfragen gemäß Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind die Paragraphen 13 bis 19 der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, anzuwenden.