Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärztinnen und Fachärzte gemäß Paragraph 170, Absatz 2, LAG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes anwendbar.
BGBl. II Nr. 286/2021
Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung – LF-MSchV
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Freistellung werdender Mütter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung – LF-MSchV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Allgemeines
Paragraph eins,
- Absatz 2,Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß Paragraph 170, Absatz 2, LAG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.