Absatz eins,Jeder anerkannte Verkäuferverband bzw. jede anerkannte Gruppe von Verkäuferverbänden hat bis Ende Jänner des betreffenden Wirtschaftsjahres ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zu übermitteln.
BGBl. II Nr. 312/2021
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Meldung durch Verkäuferverband
Paragraph 36,
- Absatz 2,Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sind unverzüglich zu melden.