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BGBl. II Nr. 312/2021

kundgemacht 08.07.2021 RIS↗
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Agrarmarkttransparenzverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 09.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 312/2021 § 4↗RIS↗

Meldefristen und Formvorschriften

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Soweit nicht in den jeweiligen Bestimmungen eine abweichende Frist genannt ist, haben die Meldungen bis zu folgenden Terminen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Wochenmeldungen bis zum Dienstag der Folgewoche,
    2. Ziffer 2
      Monatsmeldungen bis zum 15. Tag des Folgemonats und
    3. Ziffer 3
      Jahresmeldungen bis zum Ende des zweiten Monats nach Ende des jeweiligen Jahreszeitraums.
  2. Absatz 2,Die Meldungen haben nach den technischen Vorgaben der AMA zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Soweit die jeweilige Meldung im eAMA vorgenommen werden kann, ist sie unter Zuhilfenahme des eAMA elektronisch zu erstatten. Ansonsten kann die Meldung in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.