Absatz eins,Soweit nicht in den jeweiligen Bestimmungen eine abweichende Frist genannt ist, haben die Meldungen bis zu folgenden Terminen zu erfolgen:
- Ziffer einsWochenmeldungen bis zum Dienstag der Folgewoche,
- Ziffer 2Monatsmeldungen bis zum 15. Tag des Folgemonats und
- Ziffer 3Jahresmeldungen bis zum Ende des zweiten Monats nach Ende des jeweiligen Jahreszeitraums.