Absatz eins,Die Personengruppierungen, die in auf Basis des Artikel 222, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erlassenen Verordnungen genannt sind, haben im Anlassfall
- Ziffer einsdie zur Marktstabilisierung getroffenen Vereinbarungen und Beschlüsse und
- Ziffer 2die tatsächlich von diesen Vereinbarungen und Beschlüssen erfasste Erzeugungsmenge
zu melden.