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BGBl. II Nr. 312/2021

kundgemacht 08.07.2021 RIS↗
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Agrarmarkttransparenzverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 09.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 312/2021 § 7↗RIS↗

2. Abschnitt
Meldepflichten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Sektorspezifische Begriffsbestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind:
    1. Ziffer eins
      Erstankäufer gemäß Artikel 151, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, sowie
    2. Ziffer 2
      Betriebe, die – ohne selbst Erstankäufer gemäß Ziffer eins, zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird,

und jährlich mindestens 48 000 Kilogramm Rohmilch übernehmen oder be- und verarbeiten.

  1. Absatz 2,Milch im Sinne dieses Abschnitts ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß den Paragraphen 8 bis 11 (ausgenommen Paragraph 9, Absatz eins,) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
  2. Absatz 3,Die jährlichen Meldungen im Sinne dieses Abschnitts beziehen sich auf das Kalenderjahr.