Absatz eins,Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung, getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden.
BGBl. II Nr. 312/2021
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Jahresmeldungen
Paragraph 9,
- Absatz 2,Direktverkäufer, die jährlich mindestens 25 000 Kilogramm rohe Kuhmilch für die Direktvermarktung einsetzen, haben jährlich die für die Direktvermarktung eingesetzte Menge, angegeben in Kilogramm, sowie die daraus hergestellten Produkte, untergliedert in Konsummilch, Butter, Käse und sonstige Milchprodukte, zu melden.
- Absatz 3,Unternehmen haben jährlich die Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,, getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden.
- Absatz 4,Unternehmen haben jährlich die Verbringung und Exporte von Milcherzeugnissen zu melden.