BGBl. II Nr. 331/2021
Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS
Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs. Sollte im Bundesministerium keine Generalsekretärin bzw. kein Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, betraut sein, so erfolgt diese Entscheidung über Vorschlag der Leiterin bzw. des Leiters der Präsidialsektion des Bundesministeriums.