BGBl. II Nr. 342/2021
VO Ausfallsbonus II
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Gewährung eines Ausfallsbonus römisch zwei an Unternehmen mit sehr hohen Umsatzausfall
Paragraph eins,
Die Gewährung eines Ausfallsbonus römisch zwei durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.