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BGBl. II Nr. 356/2021

kundgemacht 05.08.2021 RIS↗
Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021 – BKV-InfoV 2021
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der Information eines Versicherungsunternehmens an Anwartschaftsberechtigte, Leistungsberechtigte oder Versicherte der betrieblichen Kollektivversicherung (Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021 – BKV-InfoV 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 356/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021 (BKV-InfoV 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 356/2021 § 3↗RIS↗

Informationen an Beitrittsberechtigte bei Einbeziehung in die Betriebliche Kollektivversicherung

Paragraph 3,

Das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a, VAG 2016 alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a, VAG 2016 benötigt; dazu zählen jedenfalls:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. Ziffer 2
    Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
  3. Ziffer 3
    die allgemeine Funktionsweise der betrieblichen Kollektivversicherung;
  4. Ziffer 4
    den Leistungsumfang, insbesondere
    1. Litera a
      die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Alterspension und die Berechnungs-modalität, aus der sich die Höhe der Alterspension ergibt,
    2. Litera b
      die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension und die Be-rechnungsmodalität, aus der sich die Höhe der Berufsunfähigkeitspension ergibt, sowie die Bedingungen, bei denen der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension erlischt,
    3. Litera c
      die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen und die Berechnungsmodalität, aus der sich die Höhe der Hinterbliebenenleistungen ergibt, sowie die Bedingungen, bei den der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen erlischt,
    4. Litera d
      die Ansprüche bei Austritt aus dem Unternehmen vor Eintritt eines Leistungsfalles sowie
    5. Litera e
      unter welchen Bedingungen Leistungen abgefunden werden können;
  5. Ziffer 5
    die Möglichkeit des Arbeitnehmers Eigenprämien zu leisten und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämienleistungen, insbesondere über die prämiengeförderten Arbeitneh-merbeiträge nach Paragraph 108 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,;
  6. Ziffer 6
    die steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen;
  7. Ziffer 7
    die Adressen der Internetseiten des Versicherungsunternehmens, sofern dort auch Informationen für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zur Verfügung gestellt werden, und wo gegebenenfalls weitere Informationen erhältlich sind.