Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
- Ziffer einsKrane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
- Litera aschienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
- Litera bTurmdrehkrane,
- Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
- Ziffer 3durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
- Ziffer 4Fahrzeughebebühnen,
- Ziffer 5auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
- Ziffer 6kraftbetriebene Anpassrampen,
- Ziffer 7fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
- Ziffer 8Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler, mechanische Leitern und Frontlader, wenn die Verwendung von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers, Frontladers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
- Ziffer 9Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder von Lasten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (z. B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Schornsteinbau),
- Ziffer 10kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
- Ziffer 11Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
- Ziffer 12Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
- Ziffer 13Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader, zum Heben von Einzellasten, die von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
- Ziffer 14fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.