Absatz eins,Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (Paragraph 8, Absatz eins,) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
- Ziffer einsAbsturz von Lasten,
- Ziffer 2Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
- Ziffer 3Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,
- Ziffer 4Überlastung des Arbeitsmittels,
- Ziffer 5Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
- Ziffer 6Blitzschlag oder Kontakt mit Starkstromfreileitungen,
- Ziffer 7wesentliche von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,
- Ziffer 8größere Instandsetzungen.