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BGBl. II Nr. 377/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 377/2021× zu LF-AM-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung (LF-AM-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 377/2021 § 9↗RIS↗

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (Paragraph 8, Absatz eins,) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Absturz von Lasten,
    2. Ziffer 2
      Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
    3. Ziffer 3
      Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,
    4. Ziffer 4
      Überlastung des Arbeitsmittels,
    5. Ziffer 5
      Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
    6. Ziffer 6
      Blitzschlag oder Kontakt mit Starkstromfreileitungen,
    7. Ziffer 7
      wesentliche von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,
    8. Ziffer 8
      größere Instandsetzungen.
  2. Absatz 2,Zu diesen Prüfungen sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, heranzuziehen. Handelt es sich um ein im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 16, und 18 bis 22 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach Paragraph 7, Absatz 4, für diese Prüfung herangezogen werden.