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BGBl. II Nr. 451/2021

kundgemacht 29.10.2021 RIS↗
Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 451/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 30.10.2021 · idF BGBl. II Nr. 451/2021 § 1↗RIS↗

Satzung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen
S 8/2021/G-KV/2

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Fachlich: für Betriebe, für die die Wirtschaftskammer Österreich nicht die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.
  2. Litera b
    Räumlich: für die Republik Österreich
  3. Litera c
    Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge, wenn das Arbeitsverhältnis unter den römisch eins. Teil des ArbVG fällt. Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    • Strichaufzählung
      deren Arbeitsverhältnisse durch einen gültigen Kollektivvertrag (mit Ausnahme von Kollektivverträgen nach Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind oder
    • Strichaufzählung
      für deren Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag mit vergleichbarem Inhalt zur Satzung erklärt wird.