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BGBl. II Nr. 464/2021

kundgemacht 12.11.2021 RIS↗
Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung – ElAbg-BSV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich Bahnstrom (Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung – ElAbg-BSV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 464/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung (ElAbg-BSV) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 464/2021 § 7↗RIS↗

Nachversteuerung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, nicht von einem begünstigten Eisenbahnunternehmen zu den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zwecken verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). Paragraph 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist das Eisenbahnunternehmen. In jenen Fällen, in denen der Bahnstrom nicht vom Eisenbahnunternehmen verbraucht wurde, ist der Verwender der Abgabenschuldner und das Eisenbahnunternehmen Haftender.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine Abgabenermäßigung nach Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, für den Differenzbetrag zwischen dem ermäßigten Abgabensatz und dem Abgabensatz nach Paragraph 4, Absatz 2, des Elektrizitätsabgabegesetzes.