Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 487/2021

kundgemacht 24.11.2021 RIS↗
Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Kundmachung BGBl. II Nr. 487/2021× zu Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 25.11.2021 · idF BGBl. II Nr. 487/2021 § 2↗RIS↗

Ersuchen um Kronzeugenbehandlung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ersuchen um ein Vorgehen nach Paragraph 11 b, Absatz eins, oder Absatz 2, WettbG sind bei der Bundeswettbewerbsbehörde einzureichen.
  2. Absatz 2,Ersuchen im Sinne des Absatz eins, haben folgende Informationen und Beweismittel zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift aller anderen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren oder sind,
    3. Ziffer 3
      eine detaillierte Beschreibung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung, einschließlich der betroffenen Produkte, der betroffenen Gebiete, der Dauer und Art der mutmaßlichen Zuwiderhandlung sowie eine Schätzung des davon betroffenen Marktvolumens,
    4. Ziffer 4
      genaue Angaben über die mutmaßlichen Kartellkontakte (jeweils Datum, Art und Weise, Orte, beteiligte Personen),
    5. Ziffer 5
      Name, Funktion und Anschrift aller natürlichen Personen, die nach Wissen des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren oder sind,
    6. Ziffer 6
      sämtliche weitere Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung, die sich im Besitz des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung befinden oder zu denen sie Zugriff haben,
    7. Ziffer 7
      detaillierte Erläuterungen zu den im Rahmen des Einbringens beigebrachten Beweismitteln und
    8. Ziffer 8
      Informationen über bisherige oder etwaige künftige Ersuchen um Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Zuwiderhandlung bei anderen europäischen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.