Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 487/2021

kundgemacht 24.11.2021 RIS↗
Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Kundmachung BGBl. II Nr. 487/2021× zu Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 25.11.2021 · idF BGBl. II Nr. 487/2021 § 3↗RIS↗

Marker

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Sicherung des Rangs in der Eingangsreihenfolge kann ein Ersuchen um Setzen eines Markers bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingereicht werden.
  2. Absatz 2,Ein Ersuchen nach Absatz eins, hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift aller anderen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren oder sind,
    3. Ziffer 3
      Anlass für Bedenken, die zum Ersuchen um Setzen eines Markers geführt haben,
    4. Ziffer 4
      die von der mutmaßlichen Zuwiderhandlung betroffenen Produkte und Gebiete,
    5. Ziffer 5
      die Dauer und die Art der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und
    6. Ziffer 6
      Informationen über bisherige oder etwaige künftige Ersuchen um Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Zuwiderhandlung bei anderen europäischen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.
  3. Absatz 3,Hat der ersuchende Unternehmer oder die ersuchende Unternehmervereinigung das Ersuchen um Setzen eines Markers innerhalb der von der Bundeswettbewerbsbehörde zu setzenden angemessenen Frist nach Maßgabe der jeweils maßgeblichen Beweisschwellen unter Vorlage der Informationen und Beweismittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, vervollständigt, gelten sämtliche beigebrachten Informationen und Beweismittel als Ersuchen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und als zu dem Zeitpunkt eingebracht, zu dem das Ersuchen um Setzen eines Markers nach Absatz eins, ursprünglich eingebracht wurde.