Absatz eins,Zur Sicherung des Rangs in der Eingangsreihenfolge kann ein Ersuchen um Setzen eines Markers bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingereicht werden.
BGBl. II Nr. 487/2021
Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Marker
Paragraph 3,
- Absatz 2,Ein Ersuchen nach Absatz eins, hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
- Ziffer einsName und Anschrift des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung,
- Ziffer 2Name und Anschrift aller anderen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren oder sind,
- Ziffer 3Anlass für Bedenken, die zum Ersuchen um Setzen eines Markers geführt haben,
- Ziffer 4die von der mutmaßlichen Zuwiderhandlung betroffenen Produkte und Gebiete,
- Ziffer 5die Dauer und die Art der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und
- Ziffer 6Informationen über bisherige oder etwaige künftige Ersuchen um Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Zuwiderhandlung bei anderen europäischen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.
- Absatz 3,Hat der ersuchende Unternehmer oder die ersuchende Unternehmervereinigung das Ersuchen um Setzen eines Markers innerhalb der von der Bundeswettbewerbsbehörde zu setzenden angemessenen Frist nach Maßgabe der jeweils maßgeblichen Beweisschwellen unter Vorlage der Informationen und Beweismittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, vervollständigt, gelten sämtliche beigebrachten Informationen und Beweismittel als Ersuchen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und als zu dem Zeitpunkt eingebracht, zu dem das Ersuchen um Setzen eines Markers nach Absatz eins, ursprünglich eingebracht wurde.