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BGBl. II Nr. 487/2021

kundgemacht 24.11.2021 RIS↗
Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Kundmachung BGBl. II Nr. 487/2021× zu Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 25.11.2021 · idF BGBl. II Nr. 487/2021 § 5↗RIS↗

Form der Ersuchen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ersuchen um ein Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 11 b, Absatz eins, oder Absatz 2, WettbG, Ersuchen um Setzen eines Markers und Kurzanträge können in deutscher oder englischer Sprache schriftlich oder mündlich oder in anderer Weise, sodass der ersuchende Unternehmer oder die ersuchende Unternehmervereinigung die eingereichten Erklärungen nicht in Besitz, in Verwahrung oder unter ihre Kontrolle nehmen muss, eingebracht werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann eine Übersetzung ins Deutsche verlangen.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde bestätigt ehestmöglich dem ersuchenden Unternehmer oder der ersuchenden Unternehmervereinigung den Empfang des Ersuchens um ein Vorgehen nach Paragraph 11 b, WettbG oder des Ersuchens um Setzen eines Markers oder des Kurzantrags schriftlich unter Angabe des Datums und der Uhrzeit. Die Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt eine Abschrift dieser Bestätigung unverzüglich an den Bundeskartellanwalt.