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BGBl. II Nr. 487/2021

kundgemacht 24.11.2021 RIS↗
Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Kundmachung BGBl. II Nr. 487/2021× zu Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 25.11.2021 · idF BGBl. II Nr. 487/2021 § 8↗RIS↗

Mitteilung über Kronzeugenstatus

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ehestmöglich nach Erhalt der vollständigen Erklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gibt die Bundeswettbewerbsbehörde dem ersuchenden Unternehmer oder der ersuchenden Unternehmervereinigung in einer rechtsunverbindlichen schriftlichen Mitteilung vorbehaltlich der Kooperationsverpflichtung nach Paragraph 6, bekannt, ob der Kronzeugenstatus zuerkannt wird und damit die Bundeswettbewerbsbehörde von Paragraph 11 b, Absatz eins, oder Absatz 2, WettbG Gebrauch machen wird. Sie macht im Falle des Paragraph 11 b, Absatz 2, WettbG zudem Angaben im Sinne des Paragraph 7,
  2. Absatz 2,Bei einem Ersuchen im Sinne des Paragraph 3, gibt die Bundeswettbewerbsbehörde ihre Mitteilung im Sinne des Absatz eins, nach Vervollständigung des Ersuchens auf Setzen eines Markers ehestmöglich ab.
  3. Absatz 3,Bei einem Kurzantrag im Sinne des Paragraph 4 und nach Klärung der Zuständigkeit durch die Europäische Kommission gibt die Bundeswettbewerbsbehörde ihre Mitteilung im Sinne des Absatz eins, nach Vervollständigung des Kurzantrags ehestmöglich ab.
  4. Absatz 4,Die Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt ihre Mitteilung unverzüglich dem Bundeskartellanwalt.