Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 525/2021

kundgemacht 03.12.2021 RIS↗
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 525/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021 neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 04.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 525/2021 § 2↗RIS↗

2. Abschnitt
Fahrzeugkategorien

Triebfahrzeuge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, welche die Traktion nicht angetriebener Schienenfahrzeuge bewerkstelligen. Sie werden eingeteilt in:
    1. Ziffer eins
      Lokomotiven und
    2. Ziffer 2
      Triebwagen.
    Lokomotiven dienen ausschließlich der Traktion. Triebwagen dienen überdies der Beförderung von Personen und Reisegepäck.
  2. Absatz 2,Triebfahrzeuge werden nach Art der Energiezufuhr unterschieden in:
    1. Ziffer eins
      Elektrische Triebfahrzeuge (mit Energiezufuhr aus Oberleitung bzw. Stromschiene, Brennstoffzelle oder Batterie),
    2. Ziffer 2
      Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren,
    3. Ziffer 3
      Hybridtriebfahrzeuge (mit einer alternativen oder gleichzeitigen Energiezufuhr gemäß Ziffer eins und 2) sowie
    4. Ziffer 4
      Sonstige Fahrzeuge (zB Dampftriebfahrzeuge).