BGBl. II Nr. 525/2021
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Nebenfahrzeuge
Paragraph 3,
Nebenfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit oder ohne Eigenantrieb, die ausschließlich der Bahnerhaltung dienen. Der Eigenantrieb dient im Wesentlichen der eigenen Fortbewegung für Arbeits-, Überstell- und Verschubfahrten. Zu dieser Kategorie zählen auch Gleisbaumaschinen; diese werden in Kapitel 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302 aus 2014, über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 356 vom 12.12.2014 Seite 228, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387, Amtsblatt Nummer L 73 vom 10.03.2020, Seite 6, näher bestimmt.