Reisezugwagen,
BGBl. II Nr. 525/2021
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Wagen
Paragraph 4,
Wagen im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge ohne Eigenantrieb, die der Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern dienen. Wagen werden eingeteilt in:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Güterwagen und
- Ziffer 3Bahndienstwagen.