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BGBl. II Nr. 54/2021

kundgemacht 04.02.2021 RIS↗
Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
Kundmachung BGBl. II Nr. 54/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 54/2021 § 2↗RIS↗

Daten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die zu übermittelnden Daten sind:
    1. Ziffer eins
      die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung des Kindes;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Ausgleichszahlung hat
      • Strichaufzählung
        das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung,
      • Strichaufzählung
        die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl),
      • Strichaufzählung
        die Leistungsart (Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung) und
      • Strichaufzählung
        der zuerkannte oder abgelehnte beantragte Anspruchszeitraum (Beginn und Ende).
  2. Absatz 2,Anstelle von bzw. ergänzend zu den in Absatz eins, angeführten Daten ist dem anfragenden Krankenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sich der angefragte Fall noch in Bearbeitung befindet oder die Anfrage aus einem anderen Grund nicht verarbeitet werden konnte.