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BGBl. II Nr. 566/2021

kundgemacht 20.12.2021 RIS↗
Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen
Kundmachung BGBl. II Nr. 566/2021× zu Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 566/2021 § 3↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    „Molkereibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Milch oder Milcherzeugnisse herstellen oder verarbeiten;
  2. Ziffer 2
    „Milcherzeugnisse“: Konsummilch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers und Frischkäse;
  3. Ziffer 3
    „Eibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei herstellen oder verarbeiten.