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BGBl. II Nr. 604/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗
Rentenabfertigungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend § 148j Abs. 3 BSVG (Rentenabfertigungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 604/2021× zu Rentenabfertigungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rentenabfertigungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 604/2021 § 2↗RIS↗

Zuschlag zur Abfertigung

Paragraph 2,

Zur Abfertigung nach Paragraph eins, gebührt ein Zuschlag im Ausmaß von 2 % pro Jahr der voraussichtlich verbleibenden geschlechtsneutralen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente. Für die Berechnung der voraussichtlich verbleibenden Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente wird geschlechtsneutral der Zeitraum vom Tag des Wegfalls der Betriebsrente bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres herangezogen. Das Lebensjahr, in dem die Betriebsrente wegfällt, ist bei der Berechnung des Zuschlags aliquot zu berücksichtigen.