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BGBl. II Nr. 62/2021

kundgemacht 10.02.2021 RIS↗
Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 62/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021 neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 11.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 62/2021 § 1↗RIS↗

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 in den Verwendungen
    1. Ziffer eins
      Intendanzdienst (IntD),
    2. Ziffer 2
      höherer militärfachlicher Dienst (hmfD),
    3. Ziffer 3
      höherer militärtechnischer Dienst (hmtD),
    4. Ziffer 4
      militärmedizinischer Dienst (mmD),
    5. Ziffer 5
      militärpharmazeutischer Dienst (mpharmD) und
    6. Ziffer 6
      Militärveterinärdienst (MVetD).
    Sie ist nicht auf Militärseelsorger und Musikoffiziere anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Zuordnung zu den einzelnen Verwendungen nach Absatz eins, sowie zu den jeweiligen Fachgebieten innerhalb der Verwendungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Bediensteten durch die Dienstbehörde zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Für den Generalstabsdienst (GStbD) gelten die Bestimmungen über die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung nach Ziffer 12 Punkt 13 a, der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,.
  4. Absatz 4,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.