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BGBl. II Nr. 62/2021

kundgemacht 10.02.2021 RIS↗
Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 62/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021 neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 11.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 62/2021 § 10↗RIS↗

Übergangsbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 1 und M BO 1 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung nach dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe M BO 1, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen haben, sind in die Grundausbildung nach dieser Verordnung überzuleiten. Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,, gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung. Dabei entsprechen die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Nationales Krisenmanagement dem Modul Militärstrategische Führung nach der Anlage,
    2. Ziffer 2
      Internationales Krisenmanagement dem Modul Operative Führung nach der Anlage und
    3. Ziffer 3
      Führungs- und Managementinstrumente als Wahlmodul nach der Anlage.
  3. Absatz 3,Auf Wiederholungs- und Ersatzprüfungen von Dienstprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2020 als Gesamtprüfungen vor einem Prüfungssenat abzulegen waren, sind bis 31. Dezember 2022 die entsprechenden Prüfungsordnungen der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014 weiter anzuwenden.