(3)Absatz 3,Die theoretische Ausbildung ist modular aufzubauen. Die Anzahl und der Umfang der in den jeweiligen Verwendungen nach § 1 Abs. 1 zu absolvierenden Module ergibt sich nach Maßgabe des für jeden Bediensteten festzulegenden Ausbildungsplans nach § 5 Abs. 3 und 4 sowie aus der Anlage. Die Module können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.Die theoretische Ausbildung ist modular aufzubauen. Die Anzahl und der Umfang der in den jeweiligen Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, zu absolvierenden Module ergibt sich nach Maßgabe des für jeden Bediensteten festzulegenden Ausbildungsplans nach Paragraph 5, Absatz 3, und 4 sowie aus der Anlage. Die Module können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.