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BGBl. II Nr. 62/2021

kundgemacht 10.02.2021 RIS↗
Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 62/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 11.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 62/2021 § 3↗RIS↗

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Einführungsphase,
    2. Ziffer 2
      die theoretische Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      die praktische Verwendung und
    4. Ziffer 4
      die Haus- oder Projektarbeit.
  2. Absatz 2,Die allgemeine Einführungsphase dient der strukturierten Einarbeitung am Arbeitsplatz und der Vermittlung von Kenntnissen über ressortspezifische allgemeine Themen sowie über die Grundstrukturen des Ressortbereiches einschließlich des Bundesheeres. Sie hat der theoretischen Ausbildung und der praktischen Verwendung möglichst voranzugehen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Ausbildung ist modular aufzubauen. Die Anzahl und der Umfang der in den jeweiligen Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, zu absolvierenden Module ergibt sich nach Maßgabe des für jeden Bediensteten festzulegenden Ausbildungsplans nach Paragraph 5, Absatz 3, und 4 sowie aus der Anlage. Die Module können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
  4. Absatz 4,Die Grundausbildung oder Teile davon können in Form von Lehrgängen, Seminaren, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, e-learning/mobile learning oder Selbststudium gestaltet werden.