Absatz eins,Ausbildungsverantwortliche Stelle für die Durchführung der Grundausbildung für alle Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, ist die Landesverteidigungsakademie. Die erforderlichen Module der theoretischen Ausbildung nach Paragraph 3, Absatz 3, sind dabei dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der jeweils sachlich in Betracht kommenden ausbildungsführenden Stelle abzuhalten. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann die Ausbildung in den einzelnen Modulen oder in Teilen von solchen auch von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes im In- und Ausland durchgeführt werden. Die Ausbildungsverantwortung der Landesverteidigungsakademie bleibt hievon unberührt.
BGBl. II Nr. 62/2021
Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Ausbildungsverantwortliche Stelle und Ausbildungsplan
Paragraph 5,
- Absatz 2,Nach Maßgabe dienstlicher Interessen ist durch den Leiter der für die Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, fachlich zuständigen Stelle der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein Ausbildungskoordinator einzuteilen. Dieser hat die praxisnahe Gestaltung der Grundausbildung und den Ausgleich zwischen dienstlichen Erfordernissen und individuellen Entwicklungswünschen der Auszubildenden zu steuern.
- Absatz 3,Für jeden auszubildenden Bediensteten ist durch die Dienstbehörde ein Ausbildungsplan zu verfügen. Dabei sind die Betroffenen und die Stellen nach Absatz eins und 2 unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen entsprechend einzubinden.
- Absatz 4,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
- Ziffer einsdie zu absolvierenden Module nach der Anlage,
- Ziffer 2die Beschreibung der zu verfassenden Haus- oder Projektarbeit,
- Ziffer 3erforderlichenfalls die nähere Ausgestaltung der praktischen Verwendung und
- Ziffer 4die Beschreibung von Kompetenzbereichen, die bei der Auswahl von Wahlmodulen vorrangig zu bedecken sind.
- Absatz 5,Mit nachweislicher Übernahme des Ausbildungsplans gelten die Bediensteten als der Grundausbildung zugewiesen. Bei Wechsel des Arbeitsplatzes oder einer Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst ist eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans, erforderlichenfalls verbunden mit einer Neuverfügung durch die Dienstbehörde, vorzunehmen.
- Absatz 6,Voraussetzungen für den Abschluss der Grundausbildung sind
- Ziffer einsder Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen für das Bundesheer,
- Ziffer 2ein gültiger Nachweis über das erreichte sprachliche Leistungsprofil (SLP) in der Fremdsprache Englisch in den Leistungsstufen „3/3/3/2+“ nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Bundesheer,
- Ziffer 3die positive Absolvierung der den Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, zugeordneten theoretischen Module nach der Anlage,
- Ziffer 4die Absolvierung der praktischen Verwendung und
- Ziffer 5die positiv bewertete Haus- oder Projektarbeit.