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BGBl. III Nr. 121/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗Parlament↗
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Kundmachung BGBl. III Nr. 121/2021× zu Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 26.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 121/2021 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

KONSULTATIVTAGUNGEN ZUM ANTARKTIS-VERTRAG

  1. Ziffer eins
    Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag werden unter Zugrundelegung derbesten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Ratschläge
    1. Absatz a,
      in Übereinstimmung mit diesem Protokoll die allgemeine Politik für den umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme festlegen und
    2. Absatz b,
      Maßnahmen nach Artikel römisch neun des Antarktis-Vertrags zur Durchführung dieses Protokolls zu beschließen.
  2. Ziffer 2
    Die Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag überprüfen die Arbeit des Ausschusses und machen sich dessen Ratschläge und Empfehlungen sowie die Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben in vollem Umfang zunutze.