Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vertragsparteien zur Erörterung auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls einschließlich seiner Anlagen Ratschläge zu erteilen und Empfehlungen auszuarbeiten, sowie sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag übertragen werden. Insbesondere berät er über
- Absatz a,die Wirksamkeit der aufgrund dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen;
- Absatz b,die Notwendigkeit, diese Maßnahmen auf den neuesten Stand zu bringen, zu verstärken oder auf andere Weise zu verbessern;
- Absatz c,die Notwendigkeit, gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen, insbesondere zusätzliche Anlagen, zu beschließen;
- Absatz d,die Anwendung und Durchführung der in Artikel 8 und Anlage römisch eins vorgesehenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung;
- Absatz e,Möglichkeiten, die Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mildern;
- Absatz f,Verfahren für Situationen, die Sofortmaßnahmen einschließlich Gegenmaßnahmen in umweltgefährdenden Notfällen verlangen;
- Absatz g,die Anwendung und weitere Ausgestaltung des Systems der geschützten Gebiete der Antarktis;
- Absatz h,Inspektionsverfahren, einschließlich Formblätter für Inspektionsberichte und Prüflisten für die Durchführung von Inspektionen;
- Absatz i,Sammlung, Archivierung, Austausch und Auswertung von Informationen über den Umweltschutz;
- Absatz j,den Zustand der antarktischen Umwelt;
- Absatz k,die Notwendigkeit wissenschaftlicher Forschung einschließlich der Umweltüberwachung im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls.