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BGBl. III Nr. 122/2021

kundgemacht 27.08.2021 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2021× zu Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 122/2021 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich und die Republik Usbekistan behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
    1. Litera a
      Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
    2. Litera b
      Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
    3. Litera c
      Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.