Energie,
BGBl. III Nr. 122/2021
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungStraßenbau,
- StrichaufzählungRecycling und Abfallverwertung,
- StrichaufzählungEisenbahn,
- StrichaufzählungLuftfahrt,
- StrichaufzählungTransportsysteme,
- StrichaufzählungTelekommunikation,
- StrichaufzählungWasserwirtschaft.