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BGBl. III Nr. 122/2021

kundgemacht 27.08.2021 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2021× zu Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 122/2021 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an der bilateralen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit an und werden günstige Rahmenbedingungen fördern.