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BGBl. III Nr. 122/2021

kundgemacht 27.08.2021 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2021× zu Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 122/2021 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiete des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des Patent-, Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.