verfolgen die Vertragsparteien einen ganzheitlichen, stellenübergreifenden und ausgewogenen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen, ausgehend von einer auf wirksame lokale, nationale und internationale Partnerschaften und Zusammenarbeit ausgerichteten Grundeinstellung;
BGBl. III Nr. 124/2021
Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen
Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2 – Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, ein sicheres, geschütztes und einladendes Umfeld bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu bieten. Zu diesem Zweck
- Litera a
- Litera bstellen die Vertragsparteien sicher, dass alle staatlichen und privaten Stellen und andere Beteiligte erkennen, dass Sicherheit, Schutz und das Erbringen von Dienstleistungen nicht getrennt voneinander betrachtet werden können und sich ein Faktor jeweils unmittelbar auf die Umsetzung der anderen beiden Faktoren auswirken kann;
- Litera cberücksichtigen die Vertragsparteien bei der Entwicklung eines ganzheitlichen Ansatzes für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bewährte Verfahrensweisen.